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   OVG Niedersachsen, 03.12.2021 - 5 ME 92/21   

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OVG Niedersachsen, 03.12.2021 - 5 ME 92/21 (https://dejure.org/2021,49064)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.12.2021 - 5 ME 92/21 (https://dejure.org/2021,49064)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Dezember 2021 - 5 ME 92/21 (https://dejure.org/2021,49064)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2021 - 6 B 1769/20

    Umsetzung amtsangemessene Beschäftigung Vorwegnahme der Hauptsache

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2021 - 5 ME 92/21
    Derartige Anordnungen, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, kommen nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre, weil ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglichen Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund - vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2017 - BVerwG 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 13.10.2008 - BVerwG 1 WDS-VR 14.08 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 11.2.2021 - 6 B 1769/20 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 9.2.2011 - 1 B 1130/10 -, juris Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 3.11.2019 - 2 B 392/08 -, juris Rn. 4).

    Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet noch keinen unzumutbaren Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.2.2021 - 6 B 1769/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 7.10.2014 - 6 B 1021/14 -, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - 1 B 1130/10

    Rückumsetzung eines Antragstellers auf seinen bisherigen Dienstposten in der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2021 - 5 ME 92/21
    Derartige Anordnungen, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, kommen nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre, weil ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglichen Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund - vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2017 - BVerwG 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 13.10.2008 - BVerwG 1 WDS-VR 14.08 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 11.2.2021 - 6 B 1769/20 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 9.2.2011 - 1 B 1130/10 -, juris Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 3.11.2019 - 2 B 392/08 -, juris Rn. 4).

    Denn allein eine zu diesem Zeitpunkt (noch) bestehende Dringlichkeit rechtfertigt es bei Vorliegen der weiteren Erfordernisse, eine solche Regelung zu treffen oder zu bestätigen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2021 - 5 ME 92/21
    Besonderheiten des dem Beamten bisher übertragenen Dienstpostens, wie z. B. der Umfang einer Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1980 - BVerwG 2 C 30.78 -, juris Rn. 23 f.; Urteil vom 28.11.1991 - BVerwG 2 C 41.89 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 4.7.2014 - BVerwG 2 B 33.14 -, juris Rn. 7 - 10; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 14.10.2020 - 2 B 271/20 -, juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2021 - 5 ME 92/21
    Besonderheiten des dem Beamten bisher übertragenen Dienstpostens, wie z. B. der Umfang einer Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1980 - BVerwG 2 C 30.78 -, juris Rn. 23 f.; Urteil vom 28.11.1991 - BVerwG 2 C 41.89 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 4.7.2014 - BVerwG 2 B 33.14 -, juris Rn. 7 - 10; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 14.10.2020 - 2 B 271/20 -, juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 -, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 754/07

    Umsetzung eines Beamten an anderen Dienstort und Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2021 - 5 ME 92/21
    Besonderheiten des dem Beamten bisher übertragenen Dienstpostens, wie z. B. der Umfang einer Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1980 - BVerwG 2 C 30.78 -, juris Rn. 23 f.; Urteil vom 28.11.1991 - BVerwG 2 C 41.89 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 4.7.2014 - BVerwG 2 B 33.14 -, juris Rn. 7 - 10; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 14.10.2020 - 2 B 271/20 -, juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 04.07.2014 - 2 B 33.14

    Ermessensentscheidung bei Umsetzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2021 - 5 ME 92/21
    Besonderheiten des dem Beamten bisher übertragenen Dienstpostens, wie z. B. der Umfang einer Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1980 - BVerwG 2 C 30.78 -, juris Rn. 23 f.; Urteil vom 28.11.1991 - BVerwG 2 C 41.89 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 4.7.2014 - BVerwG 2 B 33.14 -, juris Rn. 7 - 10; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 14.10.2020 - 2 B 271/20 -, juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 -, juris Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 5 ME 20/21

    Dienstliches Interesse; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; Ruhestand

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2021 - 5 ME 92/21
    Auf die Beschwerde des Antragstellers gab der Senat durch Beschluss vom 23. Februar 2021 (5 ME 20/21) der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung auf, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens jedoch bis zum 28. Februar 2022, vorläufig hinauszuschieben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2014 - 6 B 1021/14

    Umsetzung; Anordnungsgrund; Willkürverbot; Amtsangemessenheit; Amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2021 - 5 ME 92/21
    Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet noch keinen unzumutbaren Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.2.2021 - 6 B 1769/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 7.10.2014 - 6 B 1021/14 -, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 03.11.2009 - 2 B 392/08

    Umsetzung; vorläufiger Rechtsschutz; Anordnungsgrund; Zumutbarkeit, den Ausgang

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2021 - 5 ME 92/21
    Derartige Anordnungen, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, kommen nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre, weil ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglichen Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund - vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2017 - BVerwG 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 13.10.2008 - BVerwG 1 WDS-VR 14.08 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 11.2.2021 - 6 B 1769/20 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 9.2.2011 - 1 B 1130/10 -, juris Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 3.11.2019 - 2 B 392/08 -, juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 14.10.2020 - 2 B 271/20

    Umsetzung ohne sachlichen Grund; Anspruch auf Rückumsetzung bei unplausibler

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2021 - 5 ME 92/21
    Besonderheiten des dem Beamten bisher übertragenen Dienstpostens, wie z. B. der Umfang einer Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1980 - BVerwG 2 C 30.78 -, juris Rn. 23 f.; Urteil vom 28.11.1991 - BVerwG 2 C 41.89 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 4.7.2014 - BVerwG 2 B 33.14 -, juris Rn. 7 - 10; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 14.10.2020 - 2 B 271/20 -, juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 -, juris Rn. 10).
  • VG Lüneburg, 28.01.2021 - 8 B 1/21

    Eilantrag des Leiters der EG Göhrde auf Hinausschieben des Ruhestands abgelehnt

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2023 - 5 ME 100/23

    Anordnungsgrund; Disziplinarmaßnahme; Umsetzung; Willkürlichkeitsverbot

    Ein Anordnungsgrund besteht deswegen in Fällen einer Umsetzung nur, wenn dem betroffenen Beamten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, (schlechthin) unzumutbare Nachteile drohen, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen lassen (Nds. OVG, Beschluss vom 14.6.2021 - 5 ME 70/21 - Beschluss vom 3.12.2021 - 5 ME 92/21 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 B 631/18 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 21.3.2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 18).

    Dies gilt auch, wenn Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung ist ( Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2021 - 5 ME 92/21 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 7.10.2014 - 6 B 1021/14 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 21.3.2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 20).

  • VG Schleswig, 13.03.2024 - 12 B 4/24
    Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zu Entscheidung über die Hauptsache erhalten bliebe, begründet noch keinen unzumutbaren Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache, das auch für einstweilige Anordnungsverfahren gilt, die beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidungen zum Gegenstand haben (OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 6 B 1769/20 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2021 - 5 ME 92/21 -, juris Rn. 9).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.07.2023 - 2 MB 7/23

    Rechtsfolgen von Umsetzung; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bei

    Insbesondere begründet allein der Umstand, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, noch keinen unzumutbaren oder schweren Nachteil, der aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordert, sondern ist vielmehr regelmäßige Folge dieses Verbots (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2021 - 5 ME 92/21 -, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 6 B 1769/20 -, juris Rn. 7, jeweils m. w. N.).
  • VGH Bayern, 21.02.2022 - 3 CE 22.44

    Umsetzung eines Beamten wegen hoher Krankheitstage - hier: Geschäftsleiter einer

    Eine Halbierung, wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen, kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung begehrt (NdsOVG, B.v. 3.12.2021 - 5 ME 92/21 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 29.6.2021 - 6 CE 21.896 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 13.12.2021 - 8 C 21.2510

    Fehlender Anordnungsgrund für sofortige Sicherungsmaßnahmen an einem Bach

    Dies setzt voraus, dass durch das Abwarten für ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, B.v. 11.7.2014 - 2 BvR 1006/14 - NVwZ 2014, 1572 = juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 8.9.2017 - 1 WDS-VR 4.17 - juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 3.12.2021 - 5 ME 92/21 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.06.2022 - 3 CE 22.1051

    Umsetzung eines Beamten wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

    Eine Halbierung, wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen, kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung begehrt (NdsOVG, B.v. 3.12.2021 - 5 ME 92/21 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 21.2.2022 - 3 CE 22.44 - juris Rn. 14; B.v. 29.6.2021 - 6 CE 21.896 - juris Rn. 16).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.08.2023 - 2 MB 11/23

    Rechtsschutzinteresse für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz; Vorwegnahme der

    Insbesondere begründet allein der Umstand, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand - Verpflichtung zur Teilnahme an dem Lehrgang - bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, noch keinen unzumutbaren oder schweren Nachteil, der aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordert, sondern ist vielmehr regelmäßige Folge dieses Verbots (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2021 - 5 ME 92/21 -?, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 6 B 1769/20 -?, juris Rn. 7, jeweils m. w. N.).
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